AGB
Berater/Trainer Clemens Mondolfo
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der/dem Auftraggeber_in (AG) und Clemens Mondolfo gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Clemens Mondolfo ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung der/des Dritten erfolgt ausschließlich durch Clemens Mondolfo selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen der/dem Dritten und der/dem Auftraggeber_in.
2.3 Die/der AG verpflichtet sich, während dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Clemens Mondolfo zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.
3. Aufklärungspflicht der Auftraggeberin/des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Die/der Auftraggeber_in sorgt dafür, dass Clemens Mondolfo alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.2 Die/der AG sorgt dafür, dass ihre/seine Mitarbeiter_innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit durch Clemens Mondolfo von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Wahrung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter_innen von Clemens Mondolfo zu gewährleisten. Untersagt sind insbesondere Angebote der Auftraggeberin / des Auftraggebers auf Anstellung bzw. die direkte Beauftragung von Kooperationspartnern von Clemens Mondolfo während des laufenden Auftragsverhältnisses.
5. Berichterstattung
5.1 Clemens Mondolfo verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter_innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend der/dem Auftraggeber_in Bericht zu erstatten.
5.2 Einen schriftlichen Schlussbericht erhält die/der AG, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist, in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den von Clemens Mondolfo und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten erbrachten Leistungen (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Clemens Mondolfo.
6.2 Sie dürfen von der/vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden. Jedwede Weitergabe solcher Informationen an Dritte – auch nach Erfüllung des Beratungsauftrages – ist untersagt und bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Clemens Mondolfo.
7. Gewährleistung
7.1 Clemens Mondolfo ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird die/den Auftraggeber_in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Auftraggebersphäre zuzurechnen, findet die Behebung nur über gesonderte schriftliche Beauftragung durch die/den AG statt. Die zur Behebung erforderlichen Leistungen werden der/dem AG gesondert verrechnet.
7.3. Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Sphäre von Clemens Mondolfo zuzurechnen, dann leistet Clemens Mondolfo binnen angemessener Frist kostenlos Gewähr. Der Anspruch der AG/des AGs auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen.
7.4 Dieser Anspruch der Auftraggeberin / des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Clemens Mondolfo haftet der/dem Auftraggeber_in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der/vom Auftragnehmer_in beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin / des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger_in, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Verschuldensfrage trägt die/der Auftraggeber_in.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Clemens Mondolfo verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten der Auftraggeberin / des Auftraggebers und über den gesamten Inhalt des Werkes gegenüber jederfrau/jedermann und zeitlich unbegrenzt. Clemens Mondolfo ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Kooperationspartner_innen und Mitarbeiter_innen, derer/denen er sich bedient, entbunden. In diesem Fall wird Clemens Mondolfo die/den Kooperationspartner_in selber im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten.
9.2 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.3 Clemens Mondolfo ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die/der Auftraggeber_in leistet Clemens Mondolfo Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Clemens Mondolfo ein Honorar gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Clemens Mondolfo ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die/den Auftragnehmer_in fällig. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen verrechnet.
10.2 Bei Absage durch die/den Auftraggeber_in bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes verrechnet, 15 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50% und innerhalb von 14 Tagen eine Stornogebühr in Höhe von 80% des Auftragswertes. Eine einmalige Verschiebung des vereinbarten Termins ist bis einen Monat vor Beginn der Veranstaltung für den Zeitraum der folgenden 12 Monate ohne Stornogebühr möglich, danach nur einvernehmlich.
10.3 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro exklusive USt. und zuzüglich Ersatz von anfallenden Barauslagen, Verbrauchsmaterial, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, Parkspesen und Reisekosten etc., sofern dies nicht explizit im Angebot inbegriffen ist, und sind gegen Rechnungslegung von der/vom Auftraggeber_in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Eine Anreise am Vortag ist je nach Beginnzeit notwendig. Dementsprechend ist mit den Kosten für die Übernachtung, Abendessen und Frühstück zu rechnen. Der Dienstleistungsauftrag erfolgt an Clemens Mondolfo.
10.5 Grundsätzlich können die Veranstaltungen auch bei Schlechtwetter durchgeführt werden, bei Sturm oder Gewitter ist das Training mit mobilen Hoch- und Niederseilaufbauten nicht durchführbar bzw. muss abgebrochen werden.
Wird die Veranstaltung aus in Punkt 10.5 beschriebenen Gründen abgebrochen, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
10.6 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeberin / des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Clemens Mondolfo, so behält Clemens Mondolfo den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Zu den Umständen auf Seiten der/des AG zählen insbesondere mangelnde Mitwirkung der/des AG an der Auftragserfüllung oder unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die/der Auftragnehmer_in bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Unterbleibt die Beratungsleistung auf Grund von Umständen, die auf Seiten von Clemens Mondolfo einen wichtigen Grund darstellen, so gebührt Clemens Mondolfo ein anteiliges Honorar, welches den bisher erbrachten Beratungsleistungen entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher erbrachten Beratungsleistungen den Zielvorgaben der Auftraggeberin / des Auftraggebers entsprechen.
10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Clemens Mondolfo von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Clemens Mondolfo ist berechtigt, der/dem Auftraggeber_in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die/der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Clemens Mondolfo ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein_e Vertragspartner_in wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein_e Vertragspartner_in nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartnerin / eines Vertragspartners, über die/den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese/dieser auf Begehren von Clemens Mondolfo weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Clemens Mondolfo eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der/dem anderen Vertragspartner_in bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die/der Auftraggeber_in erklärt sich einverstanden, auf der Referenzliste von Clemens Mondolfo aufzuscheinen, die/der Auftragnehmer_in verpflichtet sich zur inhaltlichen Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
13.2 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.3 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Firmenstandort von Clemens Mondolfo in Wien. Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht in Wien zuständig.
Stand: September 2019
AGB
Bergwanderführer Clemens Mondolfo
Erarbeitet vom Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer
1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt:
Der Bergwanderführer Clemens Mondolfo erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bergwanderführer Clemens Mondolfo und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Bergwanderführervertrag umfasst alle Verpflichtung als Bergwanderführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Die in den Programmen bzw. Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen von der Teilnehmerin / vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben dem Bergwanderführer gegenüber.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergwanderführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Bergwanderführer behält sich das Recht vor, die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.
Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmzieles oder Gipfels abgegeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel usw.) obliegen alleinig dem Bergwanderführer.
Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld der Teilnehmerin / des Teilnehmers unterbliebene Touren können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind von der Teilnehmerin / vom Teilnehmer zu ersetzen.
Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergwanderführervertrages, sich den Anordnungen des Bergwanderführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gästen ignoriert werden, kann der Bergwanderführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2. Vertragsabschluss:
Der Bergwanderführervertrag zwischen dem Gast und dem Bergwanderführer kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer_innen haftet die-/derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, die/der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergwanderführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand.
Dem Bergwanderführer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.
Mit der Anmeldung ist, wenn nicht anders vereinbart, eine Anzahlung von 50% zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 14 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Bergwanderführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.
3. Wechsel in der Person des Gastes:
Sofern der Gast verhindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Bergwanderführer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Die/der Überträger_in und die/der Erwerber_in haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Bergwanderführer ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.
4. Mindestteilnehmer_innenzahl:
Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmer_innenzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bergwanderführer berechtigt, bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens des Bergwanderführers besteht jedoch nicht.
5. Versicherungen
Der Bergwanderführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen. Es besteht grundsätzlich keine Rücktritts¬versicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.
6. Gewährleistung:
Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergwanderführer.
Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition udgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.
7. Schadenersatz:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist der Bergwanderführer den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich.
Der Bergwanderführer haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Bergwanderführer kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert.
Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.
8. Rücktritt vom Vertrag:
Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 31 Tage vor Programmbeginn entstehen keine Kosten. Bei Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt entstehen folgende Kosten: 30. bis 14. Tag vor Tourantritt 50%, 13. bis 4. Tage vor Tourantritt 75% und ab 3 Tage vor Beginn 100 % des jeweiligen Honorars.
Zusätzlich sind eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. Hütten etc. von der Teilnehmerin / vom Teilnehmer zu übernehmen. Es wird empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Kann der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung.
Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen vom Bergwanderführer einbehalten werden.
9. Rücktritt des Bergwanderführers vor Antritt:
Muss der Bergwanderführer aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorares wird rückerstattet.
10. Rücktritt seitens des Bergwanderführers nach Antritt der Reise:
Der Bergwanderführer, wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet.
In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Bergwanderführer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.
11. Änderungen des Vertrages:
Der Bergwanderführer behält sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Bergwanderführers liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die, die Änderung allfälliger Beförderungs- und Besteigungskosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.
Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und Sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Berg- und Schiführergesetz ist der Bergwanderführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem Bergwanderführer gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.
12. Auskunftserteilung an Dritte:
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltsorte werden an dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
13. Datenschutz und Werbung:
Der Bergwanderführer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer_innen und Unterkunft weiterzugeben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt die Teilnehmerin / der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke des Bergwanderführers verwendet werden dürfen.
14. Schlussbestimmungen:
Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: September 2019